Satzung
Hier können Sie den Entwurf für die neue Vereinssatzung herunterladen
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freie Turnerschaft Schweinfurt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und dessen angeschlossenen Fachverbänden und erkennt dessen bzw. deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
- Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch
- Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
- Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsheims und sonstiger vereinseigener Einrichtungen sowie der Turn- und Sportgeräte.
- Durchführung von Versammlungen, Kursen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Turnrat zu. Dieser entscheidet dann endgültig. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Aufrufung des Turnrates zulässig. Dieser entscheidet als dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 4 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
- Vorstand
- Turnrat
- Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
Schatzmeister
Technischer Leiter
Jugendwart
Schriftführer
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder 3.Vorsitzenden je allein vertreten. (Vorstand im Sinne §26 BGB).
- Das Vertretungsrecht wird wie folgt eingeschränkt: Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Geschäfte mit einem Betrag über 20.000,- DM im Einzelfall bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereint werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Turnrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied kommissarisch einzusetzen.
- In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer volljährig ist.
§ 6 Turnrat
- Der Turnrat besteht aus
- dem Vorstand
- den Abteilungsleitern
- den Verwaltern der Vereinseinrichtungen
- den Revisoren
- Die Aufgaben des Turnrates liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Turnrat stehen insbesondere die Rechte nach §3 Abs. 1 sowie nach §5 Abs. 5 dieser Satzung zu.
- Dem Turnrat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
- Der Turnrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über diejenigen Ordnungen (Geschäftsführung, Finanzordnung, usw.), die sich der Verein zur Führung der Geschäfte gibt.
- Über die Sitzung des Turnrates ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Turnratsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder wenn dies ein Fünftel der volljährigen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes und des Zweckes beim Vorstand beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt acht Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Mitteilung erfolgt über das Schweinfurter Tagblatt und dem Volksblatt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag sowie sonstige Leistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über die Wahl der Turnrats mit Ausnahme der Abteilungsleiter sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Satzungsänderungen können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Wahlen und Beschlüssen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen volljährigen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu erstellen; dies ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Turnrates Abteilungen gebildet werden.
- Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
- Soweit erforderlich, können die Abteilungsversammlungen Ordnungen aufstellen, die mit der Satzung übereinstimmen müssen und der Genehmigung des Vorstandes bedürfen.
- Die Wahl der Abteilungsleiter, ihrer Stellvertreter und ihrer Mitglieder erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung. Die Wahl der Mitglieder der Abteilungsversammlung erfolgt auf zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Alles bei den Abteilungen vorhandene Vermögen ist Eigentum des Vereins. Es ist von der Abteilungsleitung im Sinne des Vereins zu verwenden und bei eventueller Auflösung der Abteilung an den Verein zurückzugeben.
- Für Abteilungen, die keine eigene Abteilungsversammlung abhalten, werden die Abteilungsleiter bzw. Beiräte von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandmitglied ist berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilungen anwesend zu sein.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedbeitrages sowie etwaiger Leistungen verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das gleiche Recht bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der volljährigen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen volljährigen Mitglieder erforderlich.
- Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
- In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder dann die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar umzusetzen haben.
- Das nach der Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen Zwecks verbliebene Vermögen ist der Stadt Schweinfurt mit der Maßgabe zu übergeben, es wiederum unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Mitgliedsbeschluss am 07.11.1997 beschlossen. Die Versammlung stimmte der Änderung bei § & Absatz 1, § 7 Absatz 3 und der Neuaufnahme des § 7 Absatz 8 am 28.07.1998 zu. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.